{"id":321,"date":"2021-04-14T20:18:00","date_gmt":"2021-04-14T18:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/wordpress02.gcms.verdigado.net\/porta-westfalica\/?p=321"},"modified":"2021-04-14T20:18:00","modified_gmt":"2021-04-14T18:18:00","slug":"einfuehrung-einer-baumschutzsatzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/gruene-porta-westfalica.de\/?p=321","title":{"rendered":"Einf\u00fchrung einer Baumschutzsatzung"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Die Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen beantragt:<\/strong><br>Der Ausschuss f\u00fcr Planung und Umweltschutz der Stadt Porta Westfalica beauftragt die Stadtverwaltung, eine Vorlage f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Baumschutzsatzung zur APU-Sitzung im 3. Quartal 2021 zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen, so dass eine Beschlussfassung bis sp\u00e4testens 01.10.2021 erfolgen kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Weiterhin wird die die Verwaltung beauftragt, den beigef\u00fcgten Satzungsvorschlag rechtlich und inhaltlich zu pr\u00fcfen und mit einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br><strong>Begr\u00fcndung:<\/strong><br>Jeder Baum z\u00e4hlt!<br>Eine ausgewachsene Buche, Eiche oder Kastanie bindet pro Jahr etwa 100 kg Feinstaub. 200 bis 300 Liter Wasser werden von einem gro\u00dfen belaubten Baum am Tag verdunstet. Das k\u00fchlt die Umgebung und befeuchtet die Luft. Pro Tag bindet ein Baum etwa 13 bis 18 kg Kohlendioxid und provoziert dabei 10 bis 13 kg Sauerstoff (das entspricht etwa der Atemluft von 11 Menschen pro Jahr).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Der Wurzelbereich eines Baumes ist Lebensraum unz\u00e4hliger Pilzarten, Bakterien und Insekten. Der Stamm (Rinde) bietet diversen Insekten Schutz und Nahrung. Die Krone ist der Lebensraum, in dem f\u00fcr uns das meiste Leben sichtbar ist. V\u00f6gel bauen ihre Nester und ziehen ihre Jungen gro\u00df, Insekten nutzen die Bl\u00fcten der B\u00e4ume als Nahrungsquelle etc.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>In Zeiten des Klimawandels &#8211; Die Stadt Porta Westfalica hat im Jahr 2019 den Klimanotstand ausgerufen- und in Zeiten des Artensterbens &#8211; Die Stadt Porta Westfalica hat im Jahr 2016 die Deklaration \u201eBiologische Vielfalt in Kommunen\u201c unterzeichnet und ist dem B\u00fcndnis \u201eKommunen f\u00fcr Biologische Vielfalt e.V. beigetreten &#8211; darf es keine weiteren Baumf\u00e4llungen ohne wichtige Gr\u00fcnde geben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Der Schutz des Baumbestandes muss in unserem Interesse sein!<br><br>In der letzten Zeit h\u00e4ufen sich Meldungen \u00fcber Baumf\u00e4llungen. Auch sch\u00fctzenswerte B\u00e4ume und B\u00e4ume in sensiblen Bereichen (Naturdenkm\u00e4ler) sind anscheinend nicht vor der S\u00e4ge gesch\u00fctzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Es m\u00fcssen klare Regeln f\u00fcr Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen etc. geschaffen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Anbei pr\u00e4sentieren wir einen Vorschlag f\u00fcr eine m\u00f6gliche Baumschutzsatzung. Als Grundlage diente hier die Mustersatzung des St\u00e4dte- und Gemeindebund. Erg\u00e4nzungen und \u00c4nderungen sind aus bestehenden Satzungen anderer Gemeinden. Der \u00a7 5 ist von uns eingef\u00fcgt, weil es uns wichtig ist die B\u00fcrger beim Schutz von B\u00e4umen und Hecken zu unterst\u00fctzen und einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>gez.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>Barbara Hanning <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Tobias Glombek <\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Anne B\u00f6sche<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size wp-block-paragraph\">Baumschutzsatzung der Stadt Porta Westfalica zum Schutz von B\u00e4umen und Hecken vom 01.10.2021<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 1<\/strong><br>Geltungsbereich, Schutzzweck<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-left wp-block-paragraph\"><br>Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Porta Westfalica. Das Original einer den Geltungsbereich ausweisenden Karte im Ma\u00dfstab 1:15.000 ist bei der Stadt Porta Westfalica einzusehen\u00b9.<br>(1) Die Erkl\u00e4rung der B\u00e4ume und Hecken zu gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteilen (\u00a729 BNatSchG)<br>erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\">\n<li>Co2 binden und Sauerstoff produzieren<\/li>\n\n\n\n<li>durch die Artenvielfalt an sich erhaltenswert sind<\/li>\n\n\n\n<li>das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,<\/li>\n\n\n\n<li>zur Verbesserung der Lebensqualit\u00e4t und des Kleinklimas beitragen,<\/li>\n\n\n\n<li>die Leistungsf\u00e4higkeit des Naturhaushaltes f\u00f6rdern und sichern,<\/li>\n\n\n\n<li>der Luftreinhaltung dienen und zur Reduzierung der Feinstaubbelastung beitragen<\/li>\n\n\n\n<li>vielf\u00e4ltige Lebensr\u00e4ume darstellen und so die Biodiversit\u00e4t f\u00f6rdern.<\/li>\n<\/ul>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 2<\/strong><br>Schutzgegenstand\/Schutzgut<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Die B\u00e4ume und Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteilen erkl\u00e4rt.<br>(2) Gesch\u00fctzt sind:<br>a. B\u00e4ume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm<br>b. mehrst\u00e4mmig ausgebildete B\u00e4ume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindes-<br>tens 50 cm aufweist<br>c. B\u00e4ume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens f\u00fcnf B\u00e4umen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche ber\u00fchren<br>d. alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen H\u00f6he von mindestens 3 m. Als Hecken gelten \u00fcberwiegend in Zeilenform gewachsene Geh\u00f6lzstreifen aus Laubgeh\u00f6lzen und\/oder Eiben ab einer L\u00e4nge von 10 m.<br>e. Ersatzpflanzungen gem\u00e4\u00df \u00a7 9 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.<br>f. Grunds\u00e4tzlich wird der Stammumfang in einer H\u00f6he von 1 m \u00fcber dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser H\u00f6he, ist der Stammumfang unmittelbar darunter ma\u00dfgebend. Bei mehrst\u00e4mmigen B\u00e4umen wird die Summe der Stammumf\u00e4nge zugrunde gelegt, sofern einer der einzelnen St\u00e4mme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist.<br>g. Zum Schutzgegenstand geh\u00f6ren der Baum \/ Hecke sowie der Wurzelbereich.<br>h. Gesch\u00fctzt sind alle Nadel- und Laubgeh\u00f6lze (einschlie\u00dflich Esskastanie und Walnuss) sowie Obstb\u00e4ume<br>(3) Diese Satzung gilt nicht f\u00fcr<br>a. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes\u00b2<br>b. B\u00e4ume und Str\u00e4ucher in Baumschulen und G\u00e4rtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,<br><br><\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><strong>\u00a7 3<\/strong><br>Verbotene Handlungen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Es ist verboten, die gesch\u00fctzten B\u00e4ume und Hecken zu beseitigen, zu zerst\u00f6ren, zu besch\u00e4digen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu ver\u00e4ndern.<br>(2) Sch\u00e4digungen und Beeintr\u00e4chtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:<br>a. das Kappen von B\u00e4umen,<br>b. das Anbringen von Verankerungen und Gegenst\u00e4nden, die B\u00e4ume oder Hecken gef\u00e4hrden oder sch\u00e4digen,<br>c. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufsch\u00fcttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenfl\u00e4chen unter dem Traufbereich zuz\u00fcglich 1,5 m nach allen Seiten),<br>d. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchl\u00e4ssigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder \u00c4hnlichem),<br>e. das Ausbringen von Herbiziden,<br>f. das Lagern, Aussch\u00fctten oder Ausgie\u00dfen von Salzen, S\u00e4uren, \u00d6len, Laugen, Farben, Abw\u00e4ssern oder Baumaterialien sowie<br>g. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fl\u00e4che geh\u00f6rt,<br>h. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Bauma\u00dfnahmen.<br>(3) Nicht unter die Verbote des \u00a7 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsma\u00dfnahmen, insbe-<br>sondere:<br>a. die Beseitigung abgestorbener \u00c4ste,<br>b. die Behandlung von Wunden,<br>c. die Beseitigung von Krankheitsherden,<br>d. die Bel\u00fcftung und Bew\u00e4sserung des Wurzelwerkes,<br>e. der R\u00fcckschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der nat\u00fcrlichen Verj\u00fcngung und<br>f. die Herstellung des Lichtraumprofils an Stra\u00dfen und an benachbarten g\u00e4rtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Fl\u00e4chen, sowie der Schnitt an Formgeh\u00f6lzen.<br>g. Instandsetzung und Unterhaltung vorhandener Leitungen und Befestigungen-<br>(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Ma\u00dfnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr f\u00fcr Personen und\/oder zur Vermeidung bedeutender Sachsch\u00e4den.<br>M\u00fcssen gesch\u00fctzte B\u00e4ume \/ Hecken oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr beseitigt werden, so ist dies der Stadt gegen\u00fcber unverz\u00fcglich schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 4<\/strong><br>Schutz- und Pflegema\u00dfnahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Eigent\u00fcmer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundst\u00fccken stehenden B\u00e4ume und Hecken zu erhalten, zu pflegen und sch\u00e4digende Einwirkungen auf die gesch\u00fctzten Objekte zu unterlassen. Entstandene Sch\u00e4den sind fachgerecht zu behandeln.<br>(2) Die Stadt Porta Westfalica kann den Eigent\u00fcmer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchf\u00fchrung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzma\u00dfnahmen an gesch\u00fctzten B\u00e4umen und Hecken zu dulden.<br>(3) Besonders bei der Ausf\u00fchrung von Erdarbeiten oder Bauma\u00dfnahmen sind die Vorschriften der \u201eDIN 18920-Schutz von B\u00e4umen, Pflanzbest\u00e4nden und Vegetationsfl\u00e4chen bei Bauma\u00dfnahmen\u201c in der jeweils geltenden Fassung zu beachten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 5<\/strong><br>F\u00f6rderung durch Zusch\u00fcsse zu Schutz- und Pflegema\u00dfnahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Die Stadt Porta Westfalica kann auf Antrag des Eigent\u00fcmers oder Nutzungsberechtigten einen finanziellen Zuschuss im Rahmen der tats\u00e4chlichen Kosten bis zu einem max. Betrag von 2.000,- \u20ac leisten, wenn die Ma\u00dfnahme<br>a. zu einer nicht beabsichtigten H\u00e4rte (Verkehrssicherungspflicht o.\u00e4.) f\u00fchren w\u00fcrde und diese im besonderen \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder dem besonderen Allgemeinwohl dient<br>b. die erforderliche Ma\u00dfnahme nach einem Gutachten der unteren Landschaftsbeh\u00f6rde bzw. der\/des Umweltbeauftragten der Stadt Porta Westfalica nach heutigem Wissensstand der allgemeinen Klimaerw\u00e4rmung geschuldet ist und mit normal zu vertretenen Gegenma\u00dfnahmen nicht h\u00e4tte verhindert werden k\u00f6nnen.<br>Die F\u00f6rderung wird aus einem im Haushalt einzurichtenden F\u00f6rdertopf \u00fcber j\u00e4hrlich \u2026 \u20ac beglichen und auf diesen Gesamtbetrag pro Jahr beschr\u00e4nkt. Dieses Produkt dient zus\u00e4tzlich dem Monitoring von Klimasch\u00e4den.<br>Im Rahmen der 2.000,- \u20ac-Grenze pro Antrag kann die\/der Umweltbeauftragte bei F\u00f6rderf\u00e4higkeit mit Anzeigepflicht im APU entscheiden, \u00fcber diese finanzielle Grenze hinaus kann der Rat der Stadt Porta Westfalica in Ausnahmef\u00e4llen zus\u00e4tzliche Mittel pro Antrag bewilligen oder versagen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 6<\/strong><br>Ausnahmen<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Die Stadt Porta Westfalica kann auf Antrag des Eigent\u00fcmers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des \u00a7 3 zulassen, wenn das Verbot<br>a. zu einer nicht beabsichtigten H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und die Ausnahme mit den \u00f6ffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder<br>b. eine nach sonstigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vorschriften zul\u00e4ssige Nutzung des Grundst\u00fccks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschr\u00e4nkungen verwirklicht werden kann.<br>(2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn<br>a. der Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die gesch\u00fctzten B\u00e4ume oder Hecken zu entfernen oder zu ver\u00e4ndern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,<br>b. von den gesch\u00fctzten B\u00e4umen oder Hecken Gefahren f\u00fcr Personen oder f\u00fcr Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden k\u00f6nnen,<br>c. der gesch\u00fctzte Baum oder die gesch\u00fctzte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Ber\u00fccksichtigung des \u00f6ffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht m\u00f6glich ist,<br>d. die Beseitigung der gesch\u00fctzten B\u00e4ume oder Hecken aus \u00fcberwiegend \u00f6ffentlichem Interesse dringend erforderlich ist oder<br>e. ein gesch\u00fctzter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeintr\u00e4chtigt.<br>f. der Vollzug der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten H\u00e4rte f\u00fchren w\u00fcrde und die Befreiung mit den \u00f6ffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist.<br>g. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zul\u00e4ssige Nutzung sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Einschr\u00e4nkungen verwirklicht werden kann.<br>h. die B\u00e4ume \/ Hecke die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeintr\u00e4chtigen. Eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnr\u00e4ume w\u00e4hrend des Tages nur mit k\u00fcnstlichem Licht benutzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 7<\/strong><br>Genehmigungsverfahren<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Ausnahmen sind bei der Stadt Porta Westfalica schriftlich mit Begr\u00fcndung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizuf\u00fcgen, aus dem die auf dem Grundst\u00fcck befindlichen gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, H\u00f6he, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, H\u00f6he und fl\u00e4chiger Ausdehnung ersichtlich sind.<br>(2) Die Entscheidung \u00fcber einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verl\u00e4ngert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 8<\/strong><br>Verfahren bei Bauvorhaben<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Wird f\u00fcr ein Grundst\u00fcck im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundst\u00fcck vorhandenen gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei B\u00e4umen mit Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverz\u00fcglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Bauma\u00dfnahme der zust\u00e4ndigen Baubeh\u00f6rde zuzuleiten. Gleiches gilt f\u00fcr alle gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundst\u00fccken und im \u00f6ffentlichen Raum stehen und von der geplanten Bauma\u00dfnahme betroffen sind.<br>(2) Absatz 1 gilt auch f\u00fcr Bauvoranfragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 9<\/strong><br>Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Wird f\u00fcr die Beseitigung eines gesch\u00fctzten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach \u00a7 6 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:<br>a. Betr\u00e4gt der Stammumfang des entfernten Baumes 80 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von je 12\/14 cm anzupflanzen.<br>b. Betr\u00e4gt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 80 cm, ist f\u00fcr jeden zus\u00e4tzlichen angefangenen Stammumfang von 20 cm ein zus\u00e4tzlicher Baum der oben genannten St\u00e4rke zu pflanzen.<br>(2) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundst\u00fcck nicht in vollem Umfang durchf\u00fchren kann und nicht \u00fcber andere Grundst\u00fccke im Geltungsbereich verf\u00fcgt, wo dieses m\u00f6glich ist, hat er eine Ausgleichzahlung in H\u00f6he von 500 \u20ac je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten f\u00fcr die Pflanzung und die Fertigstellungspflege), der nach \u00a7 9 Absatz 1 dieser Satzung zu pflanzen w\u00e4re, an die Stadt Porta Westfalica zu entrichten. Die Stadt Porta Westfalica verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden f\u00fcr Geh\u00f6lzpflanzungen.<br>(3) Wird f\u00fcr die Beseitigung einer gesch\u00fctzten Hecke eine Genehmigung nach \u00a7 6 erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgeh\u00f6lzen (zweimal verpflanzt) in der Handelsgr\u00f6\u00dfe von mindestens 60\/100 cm vorzunehmen. Je Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Geh\u00f6lz der vorgenannten Qualit\u00e4t als Ersatz zu pflanzen.<br>(4) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundst\u00fcck vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgeh\u00f6lze zu verwenden. Wenn die Grundst\u00fcckgegebenheiten dies nicht zulassen, k\u00f6nnen im Ermessen der Genehmigungsbeh\u00f6rde auf die jeweiligen Verh\u00e4ltnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.<br>(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erf\u00fcllt, wenn die Geh\u00f6lze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 10<\/strong><br>Folgebeseitigung<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Hat der Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des \u00a7 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach \u00a7 6 ein gesch\u00fctztes Landschaftsbestandteil entfernt oder zerst\u00f6rt, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach \u00a7 9 verpflichtet.<br>(2) Hat der Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des \u00a7 3 ohne eine Ausnahme nach \u00a7 6 ein gesch\u00fctztes Landschaftsbestandteil gesch\u00e4digt oder seinen Aufbau wesentlich ver\u00e4ndert, ist er verpflichtet, die Sch\u00e4den oder Ver\u00e4nderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies m\u00f6glich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach \u00a7 9 verpflichtet.<br>(3) Hat ein Dritter einen gesch\u00fctzten Landschaftsbestandteil entfernt, zerst\u00f6rt oder gesch\u00e4digt, so ist der Eigent\u00fcmer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 bis zur H\u00f6he seines Ersatzanspruchs gegen\u00fcber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegen\u00fcber der Stadt Porta Westfalica die Abtretung seines Ersatzanspruchs erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-text-align-center wp-block-paragraph\"><br><strong>\u00a7 11<\/strong><br>Ordnungswidrigkeiten<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><br>(1) Ordnungswidrig im Sinne des \u00a7 77Landesnaturschutzgesetz NRW handelt, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig<br>a. entgegen den Verboten des \u00a7 3 dieser Satzung gesch\u00fctzte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerst\u00f6rt, besch\u00e4digt oder ver\u00e4ndert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,<br>b. der Anzeigepflicht nach \u00a7 7 und \u00a7 8 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollst\u00e4ndige Angaben \u00fcber gesch\u00fctzte Landschaftsbestandteile macht,<br>c. entgegen des \u00a7 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzma\u00dfnahmen nicht erf\u00fcllt,<br>d. nach \u00a7 9 keine Ersatzpflanzungen durchf\u00fchrt und unterh\u00e4lt und\/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder<br>e. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gem\u00e4\u00df \u00a7 10 nicht nachkommt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Fraktion B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen beantragt:Der Ausschuss f\u00fcr Planung und Umweltschutz der Stadt Porta Westfalica beauftragt die Stadtverwaltung, eine Vorlage f\u00fcr die Einf\u00fchrung einer Baumschutzsatzung zur APU-Sitzung im 3. 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