Am 16.05.2023 ist das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) vom 11.5.2023 (BGBl. Nr. 124 vom 15.5.2023) grundsätzlich in Kraft getreten. Mit dem EWKFondsG sollen die Hersteller von bestimmten
Kunststoff-Einwegprodukten zukünftig an den Entsorgungskosten beteiligt werden.
Um die Auszahlungen aus dem Einwegkunststofffonds künftig zu erhalten, sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger sowie die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Straßenbaulastträger) verpflichtet, sich beim Umweltbundesamt zu registrieren (§ 15 EWKFondsG).
Die Einwegkunststoffabgabe soll ab dem 1. Januar 2024 von den Herstellern bestimmter Einwegkunststoffprodukte entrichtet werden und wird erstmals im Jahr 2025 für das Jahr 2024 von diesen zu zahlen sein. Auch die Mittel aus dem Einwegkunststofffonds sollen erstmals im Jahr 2025 auf Grundlage der in
2024 von den Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen an diese ausbezahlt werden. Es ist daher erforderlich, dass sich die Städte und Gemeinden in einem ersten Schritt beim Umweltbundesamt registrieren lassen und in einem zweiten Schritt bis zum 15. Mai 2024 die von ihnen erbrachten Leistungen beim Umweltbundesamt melden. Bei der Meldung ist das Punktesystem zu berücksichtigen.
Für die Städte und Gemeinden ist es somit wichtig, ihre Leistungen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger bzw. zuständiger Straßenbaulastträger bereits im Jahr 2023 zusammenzustellen, damit
rechtzeitig eine Registrierung und zusätzlich bis zum 15. Mai 2024 die erbrachten Leistungen an das Umweltbundesamt angemeldet werden können. Die Auszahlung bezogen auf das Jahr 2024 wird dann im
Jahr 2025 erfolgen.
Wir bitten um Beantwortung folgender Fragen:
- Ist die erforderliche Registrierung beim Umweltbundesamt bereits erfolgt?
- Gibt es schon Schätzungen welche Einnahmen die Stadt Porta Westfalica ab dem Jahr 2025 zu erwarten hat?
Gez.
Marc Weber
Anne Bösche
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