Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragt:
Der Ausschuss für Planung und Umweltschutz der Stadt Porta Westfalica beauftragt die Stadtverwaltung, eine Vorlage für die Einführung einer Baumschutzsatzung zur APU-Sitzung im 3. Quartal 2021 zu erstellen und dem Ausschuss vorzulegen, so dass eine Beschlussfassung bis spätestens 01.10.2021 erfolgen kann.
Weiterhin wird die die Verwaltung beauftragt, den beigefügten Satzungsvorschlag rechtlich und inhaltlich zu prüfen und mit einzubeziehen.
Begründung:
Jeder Baum zählt!
Eine ausgewachsene Buche, Eiche oder Kastanie bindet pro Jahr etwa 100 kg Feinstaub. 200 bis 300 Liter Wasser werden von einem großen belaubten Baum am Tag verdunstet. Das kühlt die Umgebung und befeuchtet die Luft. Pro Tag bindet ein Baum etwa 13 bis 18 kg Kohlendioxid und provoziert dabei 10 bis 13 kg Sauerstoff (das entspricht etwa der Atemluft von 11 Menschen pro Jahr).
Der Wurzelbereich eines Baumes ist Lebensraum unzähliger Pilzarten, Bakterien und Insekten. Der Stamm (Rinde) bietet diversen Insekten Schutz und Nahrung. Die Krone ist der Lebensraum, in dem für uns das meiste Leben sichtbar ist. Vögel bauen ihre Nester und ziehen ihre Jungen groß, Insekten nutzen die Blüten der Bäume als Nahrungsquelle etc.
In Zeiten des Klimawandels – Die Stadt Porta Westfalica hat im Jahr 2019 den Klimanotstand ausgerufen- und in Zeiten des Artensterbens – Die Stadt Porta Westfalica hat im Jahr 2016 die Deklaration „Biologische Vielfalt in Kommunen“ unterzeichnet und ist dem Bündnis „Kommunen für Biologische Vielfalt e.V. beigetreten – darf es keine weiteren Baumfällungen ohne wichtige Gründe geben.
Der Schutz des Baumbestandes muss in unserem Interesse sein!
In der letzten Zeit häufen sich Meldungen über Baumfällungen. Auch schützenswerte Bäume und Bäume in sensiblen Bereichen (Naturdenkmäler) sind anscheinend nicht vor der Säge geschützt.
Es müssen klare Regeln für Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen etc. geschaffen werden.
Anbei präsentieren wir einen Vorschlag für eine mögliche Baumschutzsatzung. Als Grundlage diente hier die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebund. Ergänzungen und Änderungen sind aus bestehenden Satzungen anderer Gemeinden. Der § 5 ist von uns eingefügt, weil es uns wichtig ist die Bürger beim Schutz von Bäumen und Hecken zu unterstützen und einzubeziehen.
gez.
Barbara Hanning
Tobias Glombek
Anne Bösche
Baumschutzsatzung der Stadt Porta Westfalica zum Schutz von Bäumen und Hecken vom 01.10.2021
§ 1
Geltungsbereich, Schutzzweck
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Gebiet der Stadt Porta Westfalica. Das Original einer den Geltungsbereich ausweisenden Karte im Maßstab 1:15.000 ist bei der Stadt Porta Westfalica einzusehen¹.
(1) Die Erklärung der Bäume und Hecken zu geschützten Landschaftsbestandteilen (§29 BNatSchG)
erfolgt mit dem Ziel, sie zu erhalten, weil sie
- Co2 binden und Sauerstoff produzieren
- durch die Artenvielfalt an sich erhaltenswert sind
- das Orts- und Landschaftsbild beleben und gliedern,
- zur Verbesserung der Lebensqualität und des Kleinklimas beitragen,
- die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes fördern und sichern,
- der Luftreinhaltung dienen und zur Reduzierung der Feinstaubbelastung beitragen
- vielfältige Lebensräume darstellen und so die Biodiversität fördern.
§ 2
Schutzgegenstand/Schutzgut
(1) Die Bäume und Hecken im Geltungsbereich dieser Satzung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsbestandteilen erklärt.
(2) Geschützt sind:
a. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 cm
b. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens ein Stamm einen Umfang von mindes-
tens 50 cm aufweist
c. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, wenn sie in einer Gruppe von mindestens fünf Bäumen so zusammenstehen, dass sich die Kronenbereiche berühren
d. alle freiwachsenden Hecken mit einer durchschnittlichen Höhe von mindestens 3 m. Als Hecken gelten überwiegend in Zeilenform gewachsene Gehölzstreifen aus Laubgehölzen und/oder Eiben ab einer Länge von 10 m.
e. Ersatzpflanzungen gemäß § 9 dieser Satzung vom Zeitpunkt der Pflanzung an.
f. Grundsätzlich wird der Stammumfang in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend. Bei mehrstämmigen Bäumen wird die Summe der Stammumfänge zugrunde gelegt, sofern einer der einzelnen Stämme einen Umfang von mindestens 50 cm aufweist.
g. Zum Schutzgegenstand gehören der Baum / Hecke sowie der Wurzelbereich.
h. Geschützt sind alle Nadel- und Laubgehölze (einschließlich Esskastanie und Walnuss) sowie Obstbäume
(3) Diese Satzung gilt nicht für
a. Wald im Sinne des Landeswaldgesetzes²
b. Bäume und Sträucher in Baumschulen und Gärtnereien, wenn sie Erwerbszwecken dienen,
§ 3
Verbotene Handlungen
(1) Es ist verboten, die geschützten Bäume und Hecken zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern.
(2) Schädigungen und Beeinträchtigungen im Sinne dieser Satzung sind insbesondere:
a. das Kappen von Bäumen,
b. das Anbringen von Verankerungen und Gegenständen, die Bäume oder Hecken gefährden oder schädigen,
c. Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen oder Verdichtungen im Wurzelbereich (in der Regel Bodenflächen unter dem Traufbereich zuzüglich 1,5 m nach allen Seiten),
d. Versiegelungen des Wurzelbereiches mit wasser- und luftundurchlässigen Materialien (z. B. Asphalt, Beton oder Ähnlichem),
e. das Ausbringen von Herbiziden,
f. das Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben, Abwässern oder Baumaterialien sowie
g. das Befahren und Beparken des Wurzelbereiches, soweit dieser nicht zur befestigten Fläche gehört,
h. Grundwasserabsenkungen oder -anstauungen im Zuge von Baumaßnahmen.
(3) Nicht unter die Verbote des § 3 fallen fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, insbe-
sondere:
a. die Beseitigung abgestorbener Äste,
b. die Behandlung von Wunden,
c. die Beseitigung von Krankheitsherden,
d. die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes,
e. der Rückschnitt bzw. das Auf-den-Stock-setzen von Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung und
f. die Herstellung des Lichtraumprofils an Straßen und an benachbarten gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzten Flächen, sowie der Schnitt an Formgehölzen.
g. Instandsetzung und Unterhaltung vorhandener Leitungen und Befestigungen-
(4) Nicht verboten sind unaufschiebbare Maßnahmen zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht bzw. Abwehr einer Gefahr für Personen und/oder zur Vermeidung bedeutender Sachschäden.
Müssen geschützte Bäume / Hecken oder Teile von solchen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr beseitigt werden, so ist dies der Stadt gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
§ 4
Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden Bäume und Hecken zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen auf die geschützten Objekte zu unterlassen. Entstandene Schäden sind fachgerecht zu behandeln.
(2) Die Stadt Porta Westfalica kann den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichten, die Durchführung bestimmter Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen an geschützten Bäumen und Hecken zu dulden.
(3) Besonders bei der Ausführung von Erdarbeiten oder Baumaßnahmen sind die Vorschriften der „DIN 18920-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ in der jeweils geltenden Fassung zu beachten
§ 5
Förderung durch Zuschüsse zu Schutz- und Pflegemaßnahmen
(1) Die Stadt Porta Westfalica kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten einen finanziellen Zuschuss im Rahmen der tatsächlichen Kosten bis zu einem max. Betrag von 2.000,- € leisten, wenn die Maßnahme
a. zu einer nicht beabsichtigten Härte (Verkehrssicherungspflicht o.ä.) führen würde und diese im besonderen öffentlichen Interesse liegt oder dem besonderen Allgemeinwohl dient
b. die erforderliche Maßnahme nach einem Gutachten der unteren Landschaftsbehörde bzw. der/des Umweltbeauftragten der Stadt Porta Westfalica nach heutigem Wissensstand der allgemeinen Klimaerwärmung geschuldet ist und mit normal zu vertretenen Gegenmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können.
Die Förderung wird aus einem im Haushalt einzurichtenden Fördertopf über jährlich … € beglichen und auf diesen Gesamtbetrag pro Jahr beschränkt. Dieses Produkt dient zusätzlich dem Monitoring von Klimaschäden.
Im Rahmen der 2.000,- €-Grenze pro Antrag kann die/der Umweltbeauftragte bei Förderfähigkeit mit Anzeigepflicht im APU entscheiden, über diese finanzielle Grenze hinaus kann der Rat der Stadt Porta Westfalica in Ausnahmefällen zusätzliche Mittel pro Antrag bewilligen oder versagen.
§ 6
Ausnahmen
(1) Die Stadt Porta Westfalica kann auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 3 zulassen, wenn das Verbot
a. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung, vereinbar ist oder
b. eine nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung des Grundstücks sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkungen verwirklicht werden kann.
(2) Eine Ausnahme ist zuzulassen, wenn
a. der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte aufgrund von Rechtsvorschriften verpflichtet ist, die geschützten Bäume oder Hecken zu entfernen oder zu verändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann,
b. von den geschützten Bäumen oder Hecken Gefahren für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand beseitigt werden können,
c. der geschützte Baum oder die geschützte Hecke krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses daran mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist,
d. die Beseitigung der geschützten Bäume oder Hecken aus überwiegend öffentlichem Interesse dringend erforderlich ist oder
e. ein geschützter Landschaftsbestandteil einen anderen wertvollen Landschaftsbestandteil wesentlich beeinträchtigt.
f. der Vollzug der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Befreiung mit den öffentlichen Interessen, insbesondere dem Zweck der Schutzausweisung vereinbar ist.
g. eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen verwirklicht werden kann.
h. die Bäume / Hecke die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können.
§ 7
Genehmigungsverfahren
(1) Ausnahmen sind bei der Stadt Porta Westfalica schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die auf dem Grundstück befindlichen geschützten Landschaftsbestandteile nach Standort, Art, Höhe, Stammumfang und bei Hecken nach Standort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind.
(2) Die Entscheidung über einen Ausnahmeantrag ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere einem Widerrufsvorbehalt verbunden werden. Die Genehmigung ist auf zwei Jahre nach der Bekanntmachung zu befristen. Auf Antrag kann die Frist um jeweils ein Jahr verlängert werden.
§ 8
Verfahren bei Bauvorhaben
(1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind in einem Bestandsplan die auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Landschaftsbestandteile mit Standort, Landschaftsbestandteilart, bei Bäumen mit Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen und unverzüglich unter Hinweis auf die beabsichtigte Baumaßnahme der zuständigen Baubehörde zuzuleiten. Gleiches gilt für alle geschützten Landschaftsbestandteile, die auf Nachbargrundstücken und im öffentlichen Raum stehen und von der geplanten Baumaßnahme betroffen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Bauvoranfragen.
§ 9
Ersatzpflanzung, Ausgleichszahlung
(1) Wird für die Beseitigung eines geschützten Baumes oder einer Hecke eine Ausnahme nach § 6 erteilt, ist der Antragsteller zur Ersatzpflanzung wie folgt verpflichtet:
a. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes 80 cm, ist ein Ersatzbaum mit einem Stammumfang von je 12/14 cm anzupflanzen.
b. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes mehr als 80 cm, ist für jeden zusätzlichen angefangenen Stammumfang von 20 cm ein zusätzlicher Baum der oben genannten Stärke zu pflanzen.
(2) Sofern der Antragsteller Ersatzpflanzungen auf seinem Grundstück nicht in vollem Umfang durchführen kann und nicht über andere Grundstücke im Geltungsbereich verfügt, wo dieses möglich ist, hat er eine Ausgleichzahlung in Höhe von 500 € je Baum (hierin enthalten sind der Wert des Baumes sowie die Kosten für die Pflanzung und die Fertigstellungspflege), der nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung zu pflanzen wäre, an die Stadt Porta Westfalica zu entrichten. Die Stadt Porta Westfalica verwendet eingenommene Ausgleichszahlungen zweckgebunden für Gehölzpflanzungen.
(3) Wird für die Beseitigung einer geschützten Hecke eine Genehmigung nach § 6 erteilt, ist der Antragsteller verpflichtet, eine Ersatzpflanzung aus standortgerechten Laubgehölzen (zweimal verpflanzt) in der Handelsgröße von mindestens 60/100 cm vorzunehmen. Je Meter entfernter Hecke ist mindestens ein Gehölz der vorgenannten Qualität als Ersatz zu pflanzen.
(4) Die Ersatzpflanzung ist auf dem Grundstück vorzunehmen, auf dem das zur Beseitigung freigegebene Schutzobjekt stand. Als Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Wenn die Grundstückgegebenheiten dies nicht zulassen, können im Ermessen der Genehmigungsbehörde auf die jeweiligen Verhältnisse angepasste Ersatzpflanzungen bestimmt werden.
(5) Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn die Gehölze angewachsen sind. Sie sind dauerhaft zu unterhalten und unterliegen sofort dem Schutz dieser Satzung.
§ 10
Folgebeseitigung
(1) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 6 ein geschütztes Landschaftsbestandteil entfernt oder zerstört, so ist er zur Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.
(2) Hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte entgegen den Verboten des § 3 ohne eine Ausnahme nach § 6 ein geschütztes Landschaftsbestandteil geschädigt oder seinen Aufbau wesentlich verändert, ist er verpflichtet, die Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern, soweit dies möglich ist. Anderenfalls ist er zu einer Ersatzpflanzung oder zur Leistung eines Ausgleichs nach § 9 verpflichtet.
(3) Hat ein Dritter einen geschützten Landschaftsbestandteil entfernt, zerstört oder geschädigt, so ist der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte zur Folgebeseitigung nach den Absätzen 1 und 2 bis zur Höhe seines Ersatzanspruchs gegenüber dem Dritten verpflichtet. Er kann sich hiervon befreien, wenn er gegenüber der Stadt Porta Westfalica die Abtretung seines Ersatzanspruchs erklärt.
§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77Landesnaturschutzgesetz NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. entgegen den Verboten des § 3 dieser Satzung geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder verändert, ohne im Besitz der erforderlichen Ausnahmegenehmigung zu sein,
b. der Anzeigepflicht nach § 7 und § 8 dieser Satzung nicht nachkommt oder falsche und oder unvollständige Angaben über geschützte Landschaftsbestandteile macht,
c. entgegen des § 4 auferlegte Erhaltungs-, Pflege- und Schutzmaßnahmen nicht erfüllt,
d. nach § 9 keine Ersatzpflanzungen durchführt und unterhält und/oder keine Ausgleichszahlungen entrichtet oder
e. einer Aufforderung zur Folgebeseitigung gemäß § 10 nicht nachkommt.
Artikel kommentieren
Du musst angemeldet sein, um einen Kommentar abzugeben.